Mitarbeiter berechnen
Die Feststellung der Teilnahme an der U1 gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Für die Beurteilung wird grundsätzlich das vergangene Kalenderjahr herangezogen.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer werden einige Personenkreise nicht berücksichtigt. Das sind:
- Auszubildende und Praktikanten,
- Bezieher von Vorruhestandsgeld,
- schwerbehinderte Menschen,
- Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit,
- mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Betriebes,
- Heimarbeiter,
- Wehr- und Zivildienstleistende.
Teilzeitbeschäftigte werden anteilig entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet.
wöchentliche Arbeitszeit | Anrechnungsfaktor |
---|---|
bis 10 Stunden | 0,25 |
bis 20 Stunden | 0,50 |
bis 30 Stunden | 0,75 |
über 30 Stunden | 1,00 |
Auch Arbeitgeber, die nur Personen beschäftigen, die nicht angerechnet werden (also zum Beispiel Auszubildende, Schwerbehinderte oder Praktikanten) nehmen an der Versicherung teil.
Es besteht Umlagepflicht zum Ausgleichsverfahren U1, wenn
- der Betrieb das ganze Vorjahr bestand und für einen Zeitraum von mindestens 8 Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Zeitraum von 8 Kalendermonaten braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen,
- der Betrieb im Vorjahr errichtet wurde und während des Zeitraumes des Bestehens des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren,
- der Betrieb im laufenden Kalenderjahr errichtet wird bzw. wurde und nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass während der überwiegenden Zahl der noch verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die voraussichtliche Zahl ist dabei sorgfältig zu schätzen.
Bei der Bestimmung der anrechenbaren Arbeitnehmer werden Arbeitnehmer aus allen Betrieben und Betriebsteilen des Arbeitgebers berücksichtigt. Das betrifft auch Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Recht unterliegen.
Weil der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist die Umlage U1 nur dann zu entrichten, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf mehr als vier Wochen angelegt ist. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf bis zu vier Wochen befristet ist, sind keine Umlagebeiträge U1 zu entrichten.